Gesetze / Lebensmittelhandwerkfortbildungsprüfungsverordnung

LmhFortbPrüfV

§ 21 Gesprächssimulation

Stand: 25.12.2019

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LmhFortbPr%C3%BCfV/21#abs-1 (1) Im Rahmen der Gesprächssimulation führt die zu prüfende Person ein Verkaufs-, Verhandlungs-, Beratungs- oder Mitarbeitergespräch mit Bezug zu dem von ihr entwickelten Marketing- und Präsentationskonzept oder zu dem von ihr entwickelten Gastronomiekonzept.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LmhFortbPr%C3%BCfV/21#abs-2 (2) Die Gesprächssimulation soll nicht länger als 15 Minuten dauern.

§ 20 § 22