§ 21 LmhFortbPrüfV — Gesprächssimulation

Lebensmittelhandwerkfortbildungsprüfungsverordnung

Stand: 25.12.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Rahmen der Gesprächssimulation führt die zu prüfende Person ein Verkaufs-, Verhandlungs-, Beratungs- oder Mitarbeitergespräch mit Bezug zu dem von ihr entwickelten Marketing- und Präsentationskonzept oder zu dem von ihr entwickelten Gastronomiekonzept.

(2) Die Gesprächssimulation soll nicht länger als 15 Minuten dauern.