Gesetze / Lebensmittelhandwerkfortbildungsprüfungsverordnung
LmhFortbPrüfV§ 21 Gesprächssimulation
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LmhFortbPr%C3%BCfV/21?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Im Rahmen der Gesprächssimulation führt der Prüfling ein Verkaufs-, Verhandlungs-, Beratungs- oder Mitarbeitergespräch mit Bezug zu dem von ihm oder ihr entwickelten Marketing- und Präsentationskonzept oder zu dem von ihm oder ihr entwickelten Gastronomiekonzept.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LmhFortbPr%C3%BCfV/21?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Gesprächssimulation soll nicht länger als 15 Minuten dauern.