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LlbG

Art 32 Dienstpflichten

Stand: 25.08.2026

Bayern

Für das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis als Dienstanfänger oder Dienstanfängerin gelten die Vorschriften des Beamtenstatusgesetzes und des Bayerischen Beamtengesetzes über die beamtenrechtlichen Pflichten sinngemäß, soweit sich aus der Natur des Ausbildungsverhältnisses nichts anderes ergibt. An Stelle des Diensteides wird folgendes Gelöbnis abgelegt:

„Ich gelobe, meine Dienstpflichten gewissenhaft zu erfüllen.“

Art 31 Art 33