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LlbG

Art. 31 Begründung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses

Stand: 25.08.2026

Bayern

Das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis wird durch die schriftliche Aufnahme als Dienstanfänger oder Dienstanfängerin durch die Stelle begründet, die für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf im Vorbereitungsdienst des fachlichen Schwerpunkts zuständig wäre. Für die Zuständigkeit gilt Art. 18 BayBG entsprechend.

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