Gesetze / Landesrecht Bayern / Leistungslaufbahngesetz
LlbGArt 31 Begründung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses
Stand: 25.08.2026
Das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis wird durch die schriftliche Aufnahme als Dienstanfänger oder Dienstanfängerin durch die Stelle begründet, die für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf im Vorbereitungsdienst des fachlichen Schwerpunkts zuständig wäre. Für die Zuständigkeit gilt Art. 18 BayBG entsprechend.