Gesetze / Landesrecht Bayern / Leistungslaufbahngesetz

LlbG

Art 33 Beendigung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LlbG/33#abs-1 (1) Das Ausbildungsverhältnis endet mit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf oder durch Entlassung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LlbG/33#abs-2 (2) Dienstanfänger oder Dienstanfängerinnen können jederzeit entlassen werden. Sie können jederzeit ihre Entlassung beantragen; Art. 57 Abs. 1 und 2 Satz 1 BayBG sind entsprechend anzuwenden. Für die Entlassung ist die in Art. 31 genannte Stelle zuständig.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LlbG/33#abs-3 (3) Ein Dienstanfänger oder eine Dienstanfängerin, der oder die sich während des Ausbildungsverhältnisses bewährt hat, soll bei Vorliegen der sonstigen beamtenrechtlichen Voraussetzungen als Beamter oder Beamtin auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst eingestellt werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LlbG/33#abs-4 (4) Die für Beamte und Beamtinnen im Vorbereitungsdienst maßgebenden Vorschriften des Bayerischen Beamtengesetzes über die Entlassungsfristen (Art. 56 Abs. 5 BayBG), die maßgebenden Vorschriften des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes über die Unfallfürsorge sowie Art. 14 BayBG gelten entsprechend.

Art 32 Art 34