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Art 32 LlbG (Bayern) — Dienstpflichten

Leistungslaufbahngesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis als Dienstanfänger oder Dienstanfängerin gelten die Vorschriften des Beamtenstatusgesetzes und des Bayerischen Beamtengesetzes über die beamtenrechtlichen Pflichten sinngemäß, soweit sich aus der Natur des Ausbildungsverhältnisses nichts anderes ergibt. An Stelle des Diensteides wird folgendes Gelöbnis abgelegt:

„Ich gelobe, meine Dienstpflichten gewissenhaft zu erfüllen.“