Gesetze / Landesrecht Bayern / Leistungslaufbahngesetz
LlbGArt 25 Grundsätze
Stand: 25.08.2026
Auf die Einstellung besteht kein Rechtsanspruch, soweit der Vorbereitungsdienst keine allgemeine Ausbildungsstätte nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes ist.