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LlbG

Art 26 Einstellung in den Vorbereitungsdienst

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LlbG/26#abs-1 (1) Die Auswahl wird nach dem Bedarf und nach dem Gesamtergebnis, das in der Einstellungsprüfung oder in einem besonderen Auswahlverfahren erzielt wurde, vorgenommen, soweit der Vorbereitungsdienst nicht allgemeine Ausbildungsstätte nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes ist. Die Einstellung in den Vorbereitungsdienst erfolgt als Beamter oder als Beamtin auf Widerruf.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LlbG/26#abs-2 (2) Während des Vorbereitungsdienstes führt der Beamte auf Widerruf die Dienstbezeichnung „Anwärter“ und die Beamtin auf Widerruf die Dienstbezeichnung „Anwärterin“. Soweit das Eingangsamt der Fachlaufbahn oder des fachlichen Schwerpunkts der Besoldungsgruppe A 13 angehört, lautet die Dienstbezeichnung „Referendar“ oder „Referendarin“. Die Dienstbezeichnung ist mit einem die Fachlaufbahn oder den fachlichen Schwerpunkt bezeichnenden Zusatz zu verbinden.

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