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LlbGArt 24 Bekanntmachung von Prüfungen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LlbG/24#abs-1 (1) Die Prüfungen sind rechtzeitig bekannt zu machen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LlbG/24#abs-2 (2) Das Nähere regeln die Prüfungsbestimmungen.