# § 6 LernMV (Brandenburg) — Entscheidung über die Einzelzulassung

Lernmittelverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das für Schule zuständige Ministerium entscheidet auf der Grundlage des Prüfverfahrens gemäß § 5 Absatz 1 über die Zulassung. Über die Zulassung ergeht ein Bescheid.

(2) Der Zulassungsbescheid bezieht sich nur auf die zur Prüfung vorgelegte Fassung.

(3) Die Zulassung kann mit einer Nebenbestimmung versehen werden. Sie kann insbesondere von der Beseitigung von Mängeln abhängig gemacht werden.

(4) Die Zulassung wird auf jeweils sieben Jahre befristet. Sie kann auf Antrag um weitere fünf Jahre verlängert werden, wenn nach Einschätzung des für Schule zuständigen Ministeriums das Lernmittel weiterhin den Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 4 entspricht.

(5) Die Zulassung kann vor Ablauf der Frist gemäß Absatz 4 widerrufen werden, wenn sich die Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 4, insbesondere die Rahmenlehrpläne, geändert haben.

(6) Für die Zulassung werden Gebühren nach der Gebührenordnung MBJS in der jeweils geltenden Fassung erhoben.

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Zitiervorschlag: § 6 LernMV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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