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LehrzulV-NRW

§ 5 Entstehung des Anspruchs, Unterbrechung der Lehrtätigkeit

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LehrzulV-NRW/5#abs-1 (1) Der Anspruch auf die Lehrzulage entsteht mit der tatsächlichen Aufnahme der Lehrtätigkeit und erlischt mit deren Beendigung; Absatz 2 bleibt unberührt. Besteht der Anspruch auf die Lehrzulage nicht für einen vollen Kalendermonat, wird nur der Teil der Lehrzulage gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LehrzulV-NRW/5#abs-2 (2) Bei einer Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit wird die Zulage nur weitergewährt im Falle

1. eines Erholungsurlaubs,

2. der Beschäftigungsverbote nach der Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen im Lande Nordrhein-Westfalen,

3. einer Erkrankung,

4. einer Dienstbefreiung,

5. eines Sonderurlaubs unter Fortzahlung der Bezüge,

6. einer Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen,

7. einer Dienstreise.

In den Fällen des Satzes 1 Nrn. 3 bis 6 wird die Zulage längstens bis zum Ende des Monats weitergewährt, der auf den Eintritt der Unterbrechung folgt.

§ 4 § 6