Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Lehrzulagenverordnung Nordrhein-Westfalen
LehrzulV-NRW§ 5 Entstehung des Anspruchs, Unterbrechung der Lehrtätigkeit
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LehrzulV-NRW/5#abs-1 (1) Der Anspruch auf die Lehrzulage entsteht mit der tatsächlichen Aufnahme der Lehrtätigkeit und erlischt mit deren Beendigung; Absatz 2 bleibt unberührt. Besteht der Anspruch auf die Lehrzulage nicht für einen vollen Kalendermonat, wird nur der Teil der Lehrzulage gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LehrzulV-NRW/5#abs-2 (2) Bei einer Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit wird die Zulage nur weitergewährt im Falle
1. eines Erholungsurlaubs,
2. der Beschäftigungsverbote nach der Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen im Lande Nordrhein-Westfalen,
3. einer Erkrankung,
4. einer Dienstbefreiung,
5. eines Sonderurlaubs unter Fortzahlung der Bezüge,
6. einer Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen,
7. einer Dienstreise.
In den Fällen des Satzes 1 Nrn. 3 bis 6 wird die Zulage längstens bis zum Ende des Monats weitergewährt, der auf den Eintritt der Unterbrechung folgt.