(1) Im Rahmen der Tätigkeit, für die eine Lehrzulage gewährt wird, wird eine zusätzliche Lehr- und Prüfungsvergütung oder ein zusätzliches Vortragshonorar nicht gewährt.
(2) Durch die Lehrzulage werden alle mit der zulageberechtigenden Tätigkeit verbundenen Arbeiten (insbesondere Vor- und Nachbereitung des Unterrichts, Ausarbeitung und Korrektur von Leistungsnachweisen, Prüfungstätigkeit), Erschwernisse und Aufwendungen mit abgegolten. Reisekostenrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.