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§ 4 LehrzulV-NRW (Nordrhein-Westfalen) — Abgegoltener Aufwand

Lehrzulagenverordnung Nordrhein-Westfalen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Rahmen der Tätigkeit, für die eine Lehrzulage gewährt wird, wird eine zusätzliche Lehr- und Prüfungsvergütung oder ein zusätzliches Vortragshonorar nicht gewährt.

(2) Durch die Lehrzulage werden alle mit der zulageberechtigenden Tätigkeit verbundenen Arbeiten (insbesondere Vor- und Nachbereitung des Unterrichts, Ausarbeitung und Korrektur von Leistungsnachweisen, Prüfungstätigkeit), Erschwernisse und Aufwendungen mit abgegolten. Reisekostenrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.