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§ 2 LehrzulV-NRW (Nordrhein-Westfalen) — Zulageberechtigende Tätigkeiten

Lehrzulagenverordnung Nordrhein-Westfalen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Lehrtätigkeit im Sinne dieser Verordnung ist die methodische Vermittlung vorwiegend theoretischen Wissens als Lehrende an verwaltungseigenen Fachhochschulen, an verwaltungseigenen Schulen, an sonstigen Ausbildungs- oder Fortbildungsstätten, im Rahmen von geschlossenen Lehrgängen, im Rahmen eines praxisbegleitenden Schul- oder Seminarbetriebes oder in der Leitung von Arbeitsgemeinschaften. Als geschlossene Lehrgänge gelten solche mit vorgeschriebenem festen Lehrplan und Lehrgangsziel.

(2) Lehrtätigkeit ist nicht eine überwiegend praktische Ausbildungstätigkeit, eine Ausbildung am Arbeitsplatz sowie die Unterweisung und Anleitung an Einrichtungen, Maschinen, Geräten, Waffen und sonstigen Ausbildungsgegenständen.