nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 9 LehrVV (Brandenburg) — Verfahren bei Ausgleich und Ermäßigung der Lehrverpflichtung

Lehrverpflichtungsverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Entscheidungen nach § 8 dürfen nur ergehen, wenn das nach den Prüfungs- und Studienordnungen vorgesehene Gesamtlehrangebot der Hochschule in jedem Semester erfüllt wird.

(2) Für Entscheidungen nach § 8 Absatz 3 stehen bei den Universitäten maximal 2,5 Prozent, bei der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus-Senftenberg maximal 6 Prozent, bei der Filmuniversität Babelsberg Konrad Wolf maximal 2,5 Prozent sowie bei den Fachhochschulen maximal 7 Prozent der Gesamtzahl aller Lehrverpflichtungen der hauptberuflich tätigen Lehrpersonen zur Verfügung.

Einzelnorm