Gesetze / Legehennenbetriebsregistergesetz
LegRegG§ 2 Begriffsbestimmungen
Stand: 10.06.2019
Im Sinne dieses Gesetzes sind:
1.
Legehennen:
legereife Hennen der Art Gallus gallus, die für die Erzeugung von Eiern, die nicht für Vermehrungszwecke bestimmt sind, gehalten werden;
legereife Hennen der Art Gallus gallus, die für die Erzeugung von Eiern, die nicht für Vermehrungszwecke bestimmt sind, gehalten werden;
2.
Stall:
Raum zur dauerhaften Unterbringung von Legehennen einschließlich zugehöriger Auslaufflächen; befinden sich in einem Raum unterschiedliche Haltungssysteme im Sinne der Nummer 2.1 des Anhangs der Richtlinie 2002/4/EG der Kommission vom 30. Januar 2002 über die Registrierung von Legehennenbetrieben gemäß der Richtlinie 1999/74/EG des Rates (ABl. EG Nr. L 30 S. 44), gelten Haltungseinrichtungen desselben Haltungssystems jeweils als ein Stall; erfüllt eine Haltungseinrichtung die Anforderungen an mehrere Haltungssysteme, gilt sie als ein Stall;
Raum zur dauerhaften Unterbringung von Legehennen einschließlich zugehöriger Auslaufflächen; befinden sich in einem Raum unterschiedliche Haltungssysteme im Sinne der Nummer 2.1 des Anhangs der Richtlinie 2002/4/EG der Kommission vom 30. Januar 2002 über die Registrierung von Legehennenbetrieben gemäß der Richtlinie 1999/74/EG des Rates (ABl. EG Nr. L 30 S. 44), gelten Haltungseinrichtungen desselben Haltungssystems jeweils als ein Stall; erfüllt eine Haltungseinrichtung die Anforderungen an mehrere Haltungssysteme, gilt sie als ein Stall;
3.
Betrieb:
eine aus einem Stall oder mehreren Ställen bestehende örtliche, wirtschaftliche und seuchenhygienische Einheit zur Erzeugung von Eiern.
eine aus einem Stall oder mehreren Ställen bestehende örtliche, wirtschaftliche und seuchenhygienische Einheit zur Erzeugung von Eiern.
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