Gesetze / Lederherstellungs- und Gerbereitechnikausbildungsverordnung

LederGerbAusbV

§ 11 Prüfungsbereich Technologie der Blößenherstellung und der Gerbung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LederGerbAusbV/11#abs-1 (1) Im Prüfungsbereich Technologie der Blößenherstellung und der Gerbung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
den histologischen Aufbau und Eigenschaften von Rohwaren hinsichtlich ihrer Verwendung zu unterscheiden,
2.
Blößen herzustellen und auf die Gerbung vorzubereiten,
3.
Blößen mechanisch zu bearbeiten und mit kollagenen Nebenprodukten umzugehen,
4.
Gerbverfahren und Gerbmittel zu unterscheiden, Gerbverfahren durchzuführen und
5.
prozessbezogene Berechnungen durchzuführen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LederGerbAusbV/11#abs-2 (2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LederGerbAusbV/11#abs-3 (3) Die Prüfungszeit beträgt 105 Minuten.

§ 10 § 12