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# § 11 LederGerbAusbV — Prüfungsbereich Technologie der Blößenherstellung und der Gerbung

Lederherstellungs- und Gerbereitechnikausbildungsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Prüfungsbereich Technologie der Blößenherstellung und der Gerbung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

- 1. den histologischen Aufbau und Eigenschaften von Rohwaren hinsichtlich ihrer Verwendung zu unterscheiden,

- 2. Blößen herzustellen und auf die Gerbung vorzubereiten,

- 3. Blößen mechanisch zu bearbeiten und mit kollagenen Nebenprodukten umzugehen,

- 4. Gerbverfahren und Gerbmittel zu unterscheiden, Gerbverfahren durchzuführen und

- 5. prozessbezogene Berechnungen durchzuführen.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 105 Minuten.

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Zitiervorschlag: § 11 LederGerbAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LederGerbAusbV/11

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