Gesetze / Lederherstellungs- und Gerbereitechnikausbildungsverordnung
LederGerbAusbV§ 10 Prüfungsbereich Blößenherstellung und Trocknung von Leder
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LederGerbAusbV/10#abs-1 (1) Im Prüfungsbereich Blößenherstellung und Trocknung von Leder soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LederGerbAusbV/10#abs-2 (2) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe und zwei Arbeitsproben durchführen. Während der Arbeitsaufgabe wird mit ihm ein situatives Fachgespräch geführt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LederGerbAusbV/10#abs-3 (3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 145 Minuten. Die Arbeitsaufgabe dauert 100 Minuten, das situative Fachgespräch innerhalb der Arbeitsaufgabe dauert höchstens 10 Minuten und die Arbeitsproben dauern insgesamt 45 Minuten.