Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachverkäufer im Lebensmittelhandwerk/zur Fachverkäuferin im Lebensmittelhandwerk
LebensMAusbV§ 5 Ausbildungsberufsbild
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- VGH Baden-Württemberg, 18.12.2018 – 6 S 2789/17Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Nutzen von Informations- und Kommunikationstechnik,
6.
Umsetzen von lebensmittel- und gewerberechtlichen Bestimmungen,
7.
Vorbereiten von Arbeitsabläufen; Arbeiten im Team,
8.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,
9.
Kundenberatung, Verkauf von Produkten,
10.
Handhaben und Pflegen von Anlagen, Maschinen und Geräten,
11.
Lagern und Kontrollieren von Lebensmitteln, Verpackungsmaterial und Betriebsmitteln,
12.
Durchführen von Geschäftsverkehr,
13.
Durchführen von Werbung und Verkaufsförderung,
14.
Verpacken und Aushändigen von Waren,
15.
Präsentieren von Waren,
16.
Umgang mit Waren, Fachberatung,
17.
Herstellen von Gerichten.