nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 5 LebensMAusbV — Ausbildungsberufsbild

Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachverkäufer im Lebensmittelhandwerk/zur Fachverkäuferin im Lebensmittelhandwerk  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

- 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

- 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

- 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

- 4. Umweltschutz,

- 5. Nutzen von Informations- und Kommunikationstechnik,

- 6. Umsetzen von lebensmittel- und gewerberechtlichen Bestimmungen,

- 7. Vorbereiten von Arbeitsabläufen; Arbeiten im Team,

- 8. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,

- 9. Kundenberatung, Verkauf von Produkten,

- 10. Handhaben und Pflegen von Anlagen, Maschinen und Geräten,

- 11. Lagern und Kontrollieren von Lebensmitteln, Verpackungsmaterial und Betriebsmitteln,

- 12. Durchführen von Geschäftsverkehr,

- 13. Durchführen von Werbung und Verkaufsförderung,

- 14. Verpacken und Aushändigen von Waren,

- 15. Präsentieren von Waren,

- 16. Umgang mit Waren, Fachberatung,

- 17. Herstellen von Gerichten.

---

Zitiervorschlag: § 5 LebensMAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LebensMAusbV/5

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
