Gesetze / LebensMAusbV · BGBl I 2006, 604
Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachverkäufer im Lebensmittelhandwerk/zur Fachverkäuferin im Lebensmittelhandwerk
12 Normen · ausgefertigt 31.03.2006 · 2 zitierende Entscheidungen · Änderungen
Meistzitierte Normen
| Norm | Zitierende Entscheidungen |
|---|---|
| § 2 — Ausbildungsdauer | 1 |
| § 5 — Ausbildungsberufsbild | 1 |
| § 10 — Abschlussprüfung | 1 |
Aus den Normzitaten der Entscheidungen im Bestand ermittelt.
Inhaltsübersicht
- Eingangsformel
- § 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
- § 2 Ausbildungsdauer
- § 3 Zielsetzung der Berufsausbildung
- § 4 Struktur der Berufsausbildung
- § 5 Ausbildungsberufsbild
- § 6 Ausbildungsrahmenplan
- § 7 Ausbildungsplan
- § 8 Schriftlicher Ausbildungsnachweis
- § 9 Zwischenprüfung
- § 10 Abschlussprüfung
- § 11 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
- § 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- Anlage (zu § 6) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fachverkäufer im Lebensmittelhandwerk/zur Fachverkäuferin im Lebensmittelhandwerk