Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Leasingfachwirt/Geprüfte Leasingfachwirtin
LeasFachwirtPrV§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LeasFachwirtPrV/2#abs-1 (1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer
nachweist. Die Berufspraxis im Sinne des Satzes 1 muß in Tätigkeiten abgeleistet sein, die inhaltlich wesentliche Bezüge zum Leasinggeschäft haben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LeasFachwirtPrV/2#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, daß er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.