Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Leasingfachwirt/Geprüfte Leasingfachwirtin

LeasFachwirtPrV

§ 3 Gliederung und Inhalt der Prüfung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LeasFachwirtPrV/3#abs-1 (1) Die Prüfung gliedert sich in

1.
einen wirtschaftszweigübergreifenden Teil,
2.
einen wirtschaftszweigspezifischen Teil.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LeasFachwirtPrV/3#abs-2 (2) Die Prüfung ist unbeschadet des § 6 schriftlich und mündlich nach Maßgabe der §§ 4 und 5 durchzuführen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LeasFachwirtPrV/3#abs-3 (3) Die einzelnen Prüfungsteile können in beliebiger Reihenfolge an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens zwei Jahre nach dem ersten Prüfungstag des als ersten abgelegten Prüfungsteils zu beginnen.

§ 2 § 4