Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Leasingfachwirt/Geprüfte Leasingfachwirtin
LeasFachwirtPrV§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
Stand: 25.12.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LeasFachwirtPrV/1#abs-1 (1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum Leasingfachwirt/zur Leasingfachwirtin erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 9 durchführen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LeasFachwirtPrV/1#abs-2 (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die zu prüfende Person die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen hat, die folgenden Aufgaben eines Leasingfachwirtes wahrzunehmen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LeasFachwirtPrV/1#abs-3 (3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluß Geprüfter Leasingfachwirt/Geprüfte Leasingfachwirtin.