Gesetze / Landesrecht Sachsen / Landesbildungsratsverordnung
Landesbildungsratsverordnung§ 9 Teilnahme der obersten Schulaufsichtsbehörde
Stand: 26.08.2026
Die oberste Schulaufsichtsbehörde und die von ihr Beauftragten sind berechtigt, an allen Sitzungen des Landesbildungsrates teilzunehmen.