Gesetze / Landesrecht Sachsen / Landesbildungsratsverordnung
Landesbildungsratsverordnung§ 8 Einberufung des Landesbildungsrates
Stand: 26.08.2026
Der Vorsitzende muss den Landesbildungsrat binnen drei Wochen auf Verlangen der obersten Schulaufsichtsbehörde oder von zehn Mitgliedern einberufen.