Gesetze / Landesrecht Sachsen / Landesbildungsratsverordnung
Landesbildungsratsverordnung§ 10 Niederschrift
Stand: 26.08.2026
Über die Sitzungen des Landesbildungsrats ist eine Niederschrift zu fertigen, von der die oberste Schulaufsichtsbehörde eine Ausfertigung erhält.