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Landesbildungsratsverordnung

§ 7 Erste Sitzung Wahl des Vorsitzenden

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Landesbildungsratsverordnung/7#abs-1 (1) Die oberste Schulaufsichtsbehörde beruft den Landesbildungsrat jeweils zu seiner ersten Sitzung ein, eröffnet diese und überträgt den Vorsitz bis zur Wahl des Vorsitzenden einem vom Landesbildungsrat mit Mehrheit benannten Mitglied. Im Übrigen beruft der Vorsitzende den Landesbildungsrat schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit angemessener Frist ein. Zeit, Ort und Tagesordnung stimmt er mit der obersten Schulaufsichtsbehörde ab; das Gleiche gilt für die Abhaltung von öffentlichen Sitzungen und Pressekonferenzen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Landesbildungsratsverordnung/7#abs-2 (2) Als Vorsitzender des Landesbildungsrats ist gewählt, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Erreicht ein Kandidat nicht die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen, so erfolgt zwischen den Kandidaten mit den meisten Stimmen eine Stichwahl. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

§ 6 § 8