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Landesbildungsratsverordnung§ 6 Stellvertretung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Landesbildungsratsverordnung/6#abs-1 (1) Für jedes Mitglied wird ein Stellvertreter berufen. Dieser tritt im Falle der Verhinderung oder des vorzeitigen Ausscheidens des Mitglieds aus dem Landesbildungsrat an dessen Stelle.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Landesbildungsratsverordnung/6#abs-2 (2) Scheidet das Mitglied oder sein Stellvertreter vorzeitig aus dem Landesbildungsrat aus, so wird jeweils für den Rest der Amtszeit des Landesbildungsrats ein neuer Stellvertreter berufen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Landesbildungsratsverordnung/6#abs-3 (3) Für das Berufungsverfahren, die Amtszeit und die Entschädigung für die Teilnahme an Sitzungen gelten die Vorschriften der §§ 2 bis 5 entsprechend.