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Landesbildungsratsverordnung

§ 2 Mitgliedschaft

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Landesbildungsratsverordnung/2#abs-1 (1) In den Landesbildungsrat kann nur berufen werden, wer im Freistaat Sachsen seine Wohnung oder seine Hauptwohnung hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Landesbildungsratsverordnung/2#abs-2 (2) Die Elternvertreter müssen im Zeitpunkt der Berufung in den Landesbildungsrat zum Elternrat in der Schulart wählbar sein, für die ihre Berufung erfolgt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Landesbildungsratsverordnung/2#abs-3 (3) Die Amtszeit des Landesbildungsrates beginnt jeweils am 1. März des Jahres, in dem die Amtszeit des bisherigen Landesbildungsrats abläuft, und dauert zwei Jahre.

§ 1 § 3