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Landesbildungsratsverordnung

§ 3 Berufung der Mitglieder

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Landesbildungsratsverordnung/3#abs-1 (1) Die Berufung der Mitglieder des Landesbildungsrats erfolgt auf Vorschlag der entsprechenden Einrichtungen und Organisationen durch die oberste Schulaufsichtsbehörde. Das Vorschlagsrecht steht zu:

1. dem Deutschen Gewerkschaftsbund und dem Deutschen Beamtenbund gemeinsam für die Vertreter der Lehrer;

2. dem Landeselternrat für die Vertreter der Eltern;

3. dem Landesschülerrat für die Vertreter der Schüler;

4. dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst für die Vertreter der Hochschullehrer;

5. der Industrie- und Handelskammer und der Handwerkskammer für den Vertreter der jeweiligen Kammer; den übrigen Stellen, die für die Berufsbildung zuständig sind, für den weiteren Vertreter;

6. dem Deutschen Gewerkschaftsbund, dem Deutschen Beamtenbund und der Vereinigten Dienstleistungsgewerkschaft für ihren jeweiligen Vertreter;

7. der evangelischen Landeskirche, der katholischen Kirche, dem Landesverband Sachsen der Jüdischen Gemeinden und der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen im Freistaat Sachsen für ihren jeweiligen Vertreter;

8. der Liga der Verbände der freien Wohlfahrtspflege in Sachsen für ihren Vertreter für die allgemeinen Angelegenheiten der freien Wohlfahrtspflege;

9. dem Landkreistag Sachsen und dem Sächsischen Städte- und Gemeindetag für jeweils einen Vertreter der kommunalen Landesverbände;

10. dem Dachverband der sorbischen Verbände und Vereine gemäß § 5 des Sächsischen Sorbengesetzes vom 31. März 1999 (SächsGVBl. S. 161), das zuletzt durch Artikel 59a des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, für den Vertreter der Sorben;

11. der Landesarbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände von Schulen in freier Trägerschaft in Sachsen für den Vertreter der Schulen in freier Trägerschaft;

12. der Liga der Verbände der freien Wohlfahrtspflege in Sachsen für den Vertreter der Kindertageseinrichtungen in freier Trägerschaft;

13. dem Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz für dessen Vertreter.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Landesbildungsratsverordnung/3#abs-2 (2) Sind mehrere Institutionen gemeinsam vorschlagsberechtigt und können sie sich nicht auf einen gemeinsamen Vorschlag einigen, so beruft die oberste Schulaufsichtsbehörde die Vertreter aus den Einzelvorschlägen.

§ 2 § 4