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Landesbildungsratsverordnung§ 4 Beginn der Mitgliedschaft
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Landesbildungsratsverordnung/4#abs-1 (1) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Berufung, frühestens mit der Amtszeit des Landesbildungsrats. Sie erlischt vorzeitig, wenn ein Mitglied seine Wohnung oder seine Hauptwohnung im Freistaat Sachsen aufgibt oder aus dem Amt oder der Funktion, die für den Berufungsvorschlag maßgeblich war, ausscheidet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Landesbildungsratsverordnung/4#abs-2 (2) Bei den Vertretern der Schüler und ihrer Stellvertreter führt das Ausscheiden als Schüler aus der Schulart, für die sie gemäß § 63 Absatz 3 des Sächsischen Schulgesetzes benannt worden sind, zum Ausscheiden aus dem Landesbildungsrat. Die Mitgliedschaft erlischt erst mit der Berufung eines neuen Vertreters.