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Landesbildungsratsverordnung§ 1 Zuständigkeit
Stand: 26.08.2026
Der Landesbildungsrat berät die oberste Schulaufsichtsbehörde bei Angelegenheiten von grundlegender Bedeutung für die Gestaltung des Bildungswesens. Er ist vor Erlass von Rechtsverordnungen der obersten Schulaufsichtsbehörde und zu Gesetzentwürfen der Staatsregierung, die die Schule betreffen, anzuhören.