Gesetze / Landesrecht Sachsen / Landesbeauftragtengesetz
Landesbeauftragtengesetz§ 6 Einschränkung von Grundrechten
Stand: 26.08.2026
Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nach Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes und nach Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen wird durch dieses Gesetz eingeschränkt.