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Landesbeauftragtengesetz

§ 2 Wahl und Rechtsstellung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Landesbeauftragtengesetz/2#abs-1 (1) Der Landesbeauftragte wird vom Landtag mit der Mehrheit seiner Mitglieder für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Landesbeauftragte muss bei seiner Wahl das 35. Lebensjahr vollendet haben und jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintreten. Er muss die nötige Fachkunde und Erfahrung zur Erfüllung der Aufgaben besitzen. Gewählt werden kann nur, wer weder für das Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen DDR noch für dessen Vorläufer- oder Nachfolgeorganisationen tätig war noch anderweitig gegen die Grundsätze von Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat. Eine herausragende Funktion in der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands, einer anderen Blockpartei, in Massenorganisationen, gesellschaftlichen Organisationen oder eine sonstige vor dem 7. Dezember 1989 erlangte herausgehobene Funktion im System der Deutschen Demokratischen Republik führt zum Ausschluss der Wählbarkeit. Der Gewählte führt die Amtsbezeichnung „Sächsischer Landesbeauftragter zur Aufarbeitung der SED-Diktatur“.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Landesbeauftragtengesetz/2#abs-2 (2) Vor Ablauf der Amtszeit kann der Landesbeauftragte nur mit den Stimmen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages abgewählt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Landesbeauftragtengesetz/2#abs-3 (3) Vorschlagsberechtigt für die Wahl des Landesbeauftragten ist der Präsident des Landtages.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/Landesbeauftragtengesetz/2#abs-4 (4) Der Landesbeauftragte soll frühestens drei Monate und spätestens einen Monat vor Beendigung der Amtszeit des Vorgängers gewählt werden. Ist der Landtag in dieser Zeit aufgelöst, soll die Wahl innerhalb von drei Monaten nach dem ersten Zusammentritt des neu gewählten Landtages stattfinden. Der Landesbeauftragte führt das Amt bis zur Bestellung eines Nachfolgers fort.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/Landesbeauftragtengesetz/2#abs-5 (5) Der Landesbeauftragte ist in der Ausübung seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Er untersteht der Rechts- und Dienstaufsicht des Präsidenten des Landtages. Dem Landesbeauftragten sind für die Erfüllung seiner Aufgaben die notwendige und sachverständige Personalausstattung und die notwendige Sachausstattung zur Verfügung zu stellen. Die Besetzung von Personalstellen erfolgt im Benehmen mit dem Landesbeauftragten. Der Landesbeauftragte ist Vorgesetzter seiner Mitarbeiter. Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde des Landesbeauftragten und seiner Mitarbeiter ist der Präsident des Landtages.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/Landesbeauftragtengesetz/2#abs-6 (6) Ist der Landesbeauftragte länger als sechs Wochen an der Ausübung seiner Dienstgeschäfte verhindert, kann der Präsident des Landtages einen Vertreter für die Dauer der Verhinderung mit der Wahrnehmung der Geschäfte beauftragen. Der Landesbeauftragte soll dazu gehört werden. Bei einer kürzeren Verhinderung oder bis eine Regelung nach Satz 1 getroffen ist, werden die Geschäfte des Landesbeauftragten in Stellvertretung ausgeführt.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/Landesbeauftragtengesetz/2#abs-7 (7) Der Landesbeauftragte ist, auch nach Beendigung seines Amtsverhältnisses, verpflichtet, über die ihm amtlich bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Der Landesbeauftragte darf, soweit er zur Verschwiegenheit verpflichtet ist, nur mit Genehmigung des Präsidenten des Landtages vor Gericht oder außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. Unberührt bleibt die gesetzlich begründete Pflicht, Straftaten anzuzeigen und bei Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung für deren Erhaltung einzutreten.

§ 1a § 3