Gesetze / Land- und Baumaschinenmechatronikermeisterverordnung
LandBauMechMstrV§ 8 Gewichtung, Bestehen der Prüfung in Teil I
Stand: 01.08.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LandBauMechMstrV/8#abs-1 (1) Das Meisterprüfungsprojekt, das Fachgespräch und die Situationsaufgabe werden gesondert bewertet. Bei Berechnung des Gesamtergebnisses der Prüfung in Teil I der Meisterprüfung nach Maßgabe der Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung werden zunächst die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts und die Bewertung des Fachgesprächs im Verhältnis 3:1 gewichtet; anschließend wird das hieraus folgende Ergebnis mit der Bewertung der Situationsaufgabe im Verhältnis 2:1 gewichtet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LandBauMechMstrV/8#abs-2 (2) Der Prüfling hat den Teil I der Meisterprüfung bestanden, wenn