Gesetze / Land- und Baumaschinenmechatronikermeisterverordnung
LandBauMechMstrV§ 7 Situationsaufgabe
Stand: 01.08.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LandBauMechMstrV/7#abs-1 (1) Die Situationsaufgabe orientiert sich an einem Kundenauftrag und vervollständigt für die Meisterprüfung den Nachweis der beruflichen Handlungskompetenz im Land- und Baumaschinenmechatroniker-Handwerk.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LandBauMechMstrV/7#abs-2 (2) Die Situationsaufgabe wird nach Maßgabe der Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung festgelegt. Die Situationsaufgabe darf keinen Bezug zu den im Meisterprüfungsprojekt gewählten Systemen haben. Es werden vom Meisterprüfungsausschuss aus den folgenden Arbeiten nach den Nummern 1 bis 3 zwei Arbeiten ausgewählt:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LandBauMechMstrV/7#abs-3 (3) Für die Bearbeitung der Situationsaufgabe stehen dem Prüfling 4 Stunden zur Verfügung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LandBauMechMstrV/7#abs-4 (4) Jede der Arbeiten nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 wird gesondert bewertet. Die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe entspricht dem arithmetischen Mittel der Bewertungen der Arbeiten nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3.