Gesetze / Land- und Baumaschinenmechatronikermeisterverordnung
LandBauMechMstrV§ 9 Ziel und Gliederung der Prüfung in Teil II
Stand: 01.08.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LandBauMechMstrV/9#abs-1 (1) In Teil II der Meisterprüfung hat der Prüfling umfängliche und zusammenhängende berufliche Aufgaben zu lösen und dabei nachzuweisen, dass er die erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse im Land- und Baumaschinenmechatroniker-Handwerk anwenden kann. Grundlage für den Nachweis bilden die Qualifikationen in den folgenden Handlungsfeldern:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LandBauMechMstrV/9#abs-2 (2) Der Prüfling hat in jedem der drei Handlungsfelder eine fallbezogene Aufgabe zu bearbeiten, die den Anforderungen des Absatzes 1 entspricht. Bei jeder Aufgabenstellung können die Qualifikationen der drei Handlungsfelder handlungsfeldübergreifend verknüpft werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LandBauMechMstrV/9#abs-3 (3) Die Aufgaben sind schriftlich zu bearbeiten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LandBauMechMstrV/9#abs-4 (4) Für die Bearbeitung der Aufgaben stehen dem Prüfling in jedem Handlungsfeld 3 Stunden zur Verfügung. Eine Prüfungsdauer von 6 Stunden an einem Tag darf nicht überschritten werden.