Gesetze / Lagerstättengesetz

LagerstGDV

Art 5 (zum § 6)

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LagerstGDV/5#abs-1 (1) Die Einreichung der Kartenunterlagen über die Erdölberechtigungen hat in zwei Stücken bei den Landesbergbehörden, und zwar den Mittelbehörden, zu erfolgen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LagerstGDV/5#abs-2 (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Bergbehörden geben ein Stück der Kartenunterlagen an die ... zuständige geologische Anstalt unmittelbar weiter. Eine Nachprüfung der Rechtmäßigkeit der eingetragenen Erdölberechtigungen findet nicht statt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LagerstGDV/5#abs-3 (3) Der Maßstab der Karten soll im allgemeinen 1:100.000 betragen, sofern nicht der Übersichtlichkeit halber im Einzelfall oder für Einzeldarstellungen ein größerer Maßstab erforderlich ist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LagerstGDV/5#abs-4 (4) In den bereits durch zahlreiche Bohrungen auf Erdöl aufgeschlossenen Gebieten entscheidet die nach Absatz 1 zuständige Bergbehörde über den Umfang der auf den Karten zu machenden Angaben.

Art 4 Art 6