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# Art 5 LagerstGDV — (zum § 6)

Lagerstättengesetz  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 30.06.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Einreichung der Kartenunterlagen über die Erdölberechtigungen hat in zwei Stücken bei den Landesbergbehörden, und zwar den Mittelbehörden, zu erfolgen.

(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Bergbehörden geben ein Stück der Kartenunterlagen an die ... zuständige geologische Anstalt unmittelbar weiter. Eine Nachprüfung der Rechtmäßigkeit der eingetragenen Erdölberechtigungen findet nicht statt.

(3) Der Maßstab der Karten soll im allgemeinen 1:100.000 betragen, sofern nicht der Übersichtlichkeit halber im Einzelfall oder für Einzeldarstellungen ein größerer Maßstab erforderlich ist.

(4) In den bereits durch zahlreiche Bohrungen auf Erdöl aufgeschlossenen Gebieten entscheidet die nach Absatz 1 zuständige Bergbehörde über den Umfang der auf den Karten zu machenden Angaben.

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Zitiervorschlag: Art 5 LagerstGDV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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