Art 4 (zum § 5)
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LagerstGDV/4#abs-1 (1) Welche Behörden als Aufsichtsbehörden im einzelnen zuständig sind (Polizeibehörden, Bergbehörden usw.), richtet sich nach der bestehenden landesrechtlichen Regelung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LagerstGDV/4#abs-2 (2) Für die Befahrung von Bergwerken ist außerdem die vorherige Anmeldung bei dem Bergwerksbesitzer (Werksdirektor, Betriebsleiter) erforderlich.