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Art 4 LagerstGDV — (zum § 5)

Lagerstättengesetz

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 30.06.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Welche Behörden als Aufsichtsbehörden im einzelnen zuständig sind (Polizeibehörden, Bergbehörden usw.), richtet sich nach der bestehenden landesrechtlichen Regelung.

(2) Für die Befahrung von Bergwerken ist außerdem die vorherige Anmeldung bei dem Bergwerksbesitzer (Werksdirektor, Betriebsleiter) erforderlich.