Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Waldgesetz des Landes Brandenburg
LWaldG§ 36 Dienstbekleidung
Beschäftigte der Forstbehörden sind bei der Dienstausübung im Wald verpflichtet eine Dienstkleidung zu tragen.
Kapitel 6
Ordnungswidrigkeiten, Schlussvorschriften