Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Waldgesetz des Landes Brandenburg
LWaldG§ 22 Waldbrandgefahrenklassen und Waldbrandgefahrenstufen
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LWaldG/22#abs-1 (1) Die oberste Forstbehörde teilt die Waldgebiete des Landes in Waldbrandgefahrenklassen ein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LWaldG/22#abs-2 (2) Bei Waldbrandgefahr werden Waldbrandgefahrenstufen ausgelöst. Diese sind der Allgemeinheit in geeigneter Weise bekannt zu geben.