Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Waldgesetz des Landes Brandenburg

LWaldG

§ 21 Zuschuss bei Waldbrandschäden

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LWaldG/21#abs-1 (1) Bei Waldbrandschäden in Körperschafts- und Privatwald erhält der Waldbesitzer auf Antrag nach Maßgabe des Haushaltes 80 vom Hundert der entstehenden Wiederbewaldungskosten als Zuschuss durch das Land, soweit vom Schädiger kein Ersatz zu erlangen ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LWaldG/21#abs-2 (2) Der Zuschuss vermindert sich um Leistungen Dritter.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LWaldG/21#abs-3 (3) Der Zuschuss wird versagt, wenn der Waldbesitzer seinen Pflichten nach § 20 trotz Aufforderung durch die untere Forstbehörde nicht oder nur unzureichend nachgekommen ist.

§ 20 § 22