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§ 22 LWaldG (Brandenburg) — Waldbrandgefahrenklassen und Waldbrandgefahrenstufen

Waldgesetz des Landes Brandenburg

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die oberste Forstbehörde teilt die Waldgebiete des Landes in Waldbrandgefahrenklassen ein.

(2) Bei Waldbrandgefahr werden Waldbrandgefahrenstufen ausgelöst. Diese sind der Allgemeinheit in geeigneter Weise bekannt zu geben.