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LWahlGV

§ 7 Wahl- oder Abstimmungsvorbereitung

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LWahlGV/7#abs-1 (1) Der Wahl- oder Abstimmungsbehörde obliegt bei elektronischen Stimmenzählgeräten die Eingabe der für die Wahl oder Abstimmung erforderlichen Angaben und Daten sowie die Festlegung der entsprechenden Gerätebeschriftung und -anzeigen. Dabei hat sie die Festlegungen für die amtlichen Stimmzettel zu beachten. Die Wahl- oder Abstimmungsbehörde hat die Richtigkeit der Eingaben auf der Grundlage des von dem Gerät ausgedruckten Prüfbeleges oder der von dem Gerät angezeigten Angaben zu bestätigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LWahlGV/7#abs-2 (2) Es dürfen nur Stimmenzählgeräte verwendet werden, die nach Bestimmung des Wahl- oder Abstimmungstages anhand der Bedienungsanleitung und Wartungsvorschriften vom

Hersteller oder von der Wahl- oder Abstimmungsbehörde überprüft worden sind und deren Funktionstüchtigkeit festgestellt worden ist. Setzt die ordnungsgemäße Inbetriebnahme eines elektronischen Stimmenzählgerätes den Einsatz externer

Datenträger voraus, so hat die Wahl- oder Abstimmungsbehörde für deren ordnungsgemäße Verwendung zu sorgen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LWahlGV/7#abs-3 (3) Der Kreiswahl- oder Kreisabstimmungsleiter oder sein Beauftragter kann die von der Wahl- oder Abstimmungsbehörde zur Wahl oder Abstimmung vorgesehenen Stimmenzählgeräte und externen Datenträger überprüfen, die Beseitigung von

Mängeln anordnen oder einzelne Stimmenzählgeräte für die Verwendung sperren.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LWahlGV/7#abs-4 (4) In Wahl- oder Stimmbezirken, in denen Stimmenzählgeräte verwendet werden, hat die Wahl- oder Abstimmungsbehörde die Mitglieder der Wahl- oder Abstimmungsvorstände vor der Wahl oder Abstimmung mit den Stimmenzählgeräten vertraut zu machen und sie in deren Bedienung einzuweisen.

§ 6 § 8