Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landeswahlgeräteverordnung
LWahlGV§ 19 Mustervordrucke
Stand: 02.08.2026
Soweit für die Wahl oder Abstimmung mit Stimmenzählgeräten gesonderte Vordrucke zu verwenden
sind, werden diese als Mustervordrucke durch Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern im Amtsblatt für Brandenburg bekannt gemacht.