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§ 19 LWahlGV (Brandenburg) — Mustervordrucke

Landeswahlgeräteverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Soweit für die Wahl oder Abstimmung mit Stimmenzählgeräten gesonderte Vordrucke zu verwenden

sind, werden diese als Mustervordrucke durch Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern im Amtsblatt für Brandenburg bekannt gemacht.